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   VGH Bayern, 31.08.1999 - 7 ZS 99.2168   

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VGH Bayern, 31.08.1999 - 7 ZS 99.2168 (https://dejure.org/1999,11808)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.08.1999 - 7 ZS 99.2168 (https://dejure.org/1999,11808)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. August 1999 - 7 ZS 99.2168 (https://dejure.org/1999,11808)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 815
  • DÖV 2000, 646
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe gegenüber Ehegatten - Anschluß- und Benutzungszwang

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.1999 - 7 ZS 99.2168
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG im Regelfall von einem sog. intendierten Überwiegen des öffentlichen Interesses am Widerruf auszugehen ( BVerwG NVwZ 1992, 565 ; a.A. Kopp, VwVfG, § 49 RdNr. 20).
  • BVerfG, 15.11.1994 - 1 BvR 1675/91

    Verfassungsmäßigkeit einer Kurabgabe

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.1999 - 7 ZS 99.2168
    Demzufolge sind Gemeinden grundsätzlich nicht zur Aufnahme von Kindern verpflichtet, die außerhalb des durch den Bedarfsplan bezeichneten Einzugsgebiets des Kindergartens bzw. außerhalb des Gemeindegebiets wohnen (vgl. auch BayVGH BayVBl 1995, 112).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.1984 - 10 S 2552/84

    Aufnahme eines Kindes in einen bestimmten Kindergarten

    Auszug aus VGH Bayern, 31.08.1999 - 7 ZS 99.2168
    Aus Art. 6 Abs. 2 GG kann allenfalls ein Bestimmungsrecht der Eltern auf die Wahl des Kindergartentyps, nicht aber auf die Auswahl eines bestimmten Kindergartens unter mehreren gleichwertigen Kindergärten hergeleitet werden (vgl. VGH Mannheim NVwZ 1986, 1040/1041).
  • VGH Bayern, 10.10.2012 - 12 CE 12.2170

    Kindertageseinrichtung; Benutzungsverhältnis

    Insoweit bedarf es vielmehr einer hoheitlichen Regelung in der Gestalt eines (Widerrufs-) Verwaltungsakts (vgl. hierzu näher BayVGH, Urteil vom 22.11.2006 - 7 B 05.2273 -, NVwZ-RR 2007, 765 [466]; Beschluss vom 31.8.1999 - 7 ZS 99.2168 -, DÖV 2000, 646; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.9.2003 - 24 L 3143/03 -, NWVBl 2004, 33 [34]).

    Eine solche Rechtsvorschrift kann auch eine kommunale Satzung sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.8.1999 - 7 ZS 99.2168 -, DÖV 2000, 646).

  • VG Augsburg, 31.08.2016 - Au 3 K 16.819

    Ausschluss aus Kindergarten

    Insoweit bedarf es vielmehr einer hoheitlichen Regelung in der Gestalt eines (Widerrufs-)Verwaltungsakts (vgl. hierzu näher BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 7 B 05.2273 - NVwZ-RR 2007, 765; B. v. 31.8.1999 - 7 ZS 99.2168 - DÖV 2000, 646; VG Düsseldorf, B. v. 10.9.2003 - 24 L 3143/03 - NWVBl 2004, 33; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 - juris Rn. 42).

    Eine solche Rechtsvorschrift kann auch eine auf Basis von Art. 23 f. GO erlassene kommunale Kindertageseinrichtungs-Satzung sein (vgl. BayVGH, B. v. 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 - juris Rn. 46; B. v. 31.8.1999 - 7 ZS 99.2168 - DÖV 2000, 646 - juris Rn. 19).

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG im Regelfall von einem sog. intendierten Überwiegen des öffentlichen Interesses am Widerruf auszugehen (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.1999 - 7 ZS 99.2168 - DÖV 2000, 646 - juris Rn. 28 unter Bezugnahme auf BVerwG, NVwZ 1992, 565).

  • VG Regensburg, 31.08.2022 - RO 3 S 22.2063

    Kein Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung für nicht

    Im Zusammenhang mit dem Zugang nicht ortsansässiger Kinder zu einem städtischen Kindergarten hat etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 31.8.1999 - 7 ZS 99.2168 - juris Rn. 20 ff.) in der Vergangenheit bereits Folgendes festgehalten:.

    Deshalb dürfen gemeindefremde Kinder grundsätzlich nicht in einen gemeindlichen Kindergarten aufgenommen werden, so lange dort nicht die gemeindeangehörigen Kinder untergebracht sind (BayVGH vom 31.8.1999, DÖV 2000, 646).

    Aus diesem Grund müsste diese somit voraussichtlich beispielsweise - wie es etwa in der Satzung, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (B.v. 31.8.1999 - 7 ZS 99.2168 - juris) geprüft hat, auch vorgesehen war - mit dem Vorbehalt versehen sein, dass die Plätze nicht für ortsansässige Kinder benötigt werden und/oder der Antragsgegnerin Ermessen einräumen.

  • VG Augsburg, 14.01.2022 - Au 8 K 20.1406

    Allgemeine Feststellungsklage, Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage

    Eine solche Rechtsvorschrift kann neben dem Gesetz insbesondere auch eine Rechtsverordnung oder eine Satzung sein (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.1999 - 7 ZS 99.2168 - juris Rn. 19; BeckOK VwVfG/Abel, VwVfG, § 49 Rn. 60).

    Getroffene Satzungsregelungen sind im Rahmen einer vorzunehmenden Inzidenzprüfung - trotz einer zwischenzeitlich etwa abgelaufenen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Erhebung einer Normenkontrollklage - gerichtlich zu überprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.1999 - 7 ZS 99.2168 - juris Rn. 20).

  • VG Regensburg, 26.01.2022 - RO 5 E 21.2248

    Kein Anspruch auf Aushebung des Vergabeverfahrens für die Zulassung zu einem

    In diesem Fall erachtet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Gemeinde angesichts ihres ortsbezogenen Daseinsvorsorgeauftrags sogar für verpflichtet, öffentliche Einrichtungen vorrangig Gemeindeangehörigen zur Verfügung zu stellen (BayVGH, B. v. 31.8.1999 - 7 ZS 99.2168).
  • VGH Bayern, 02.12.2003 - 7 CE 03.2722

    Kindergartenplatz, beschränkte Kapazität, Vergabekriterien, kein Anspruch auf

    Weder aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO noch aus Art. 6 Abs. 2 GG noch aus Art. 7 und 15 des Bayerischen Kindergartengesetzes (BayKiG) folgt ein Rechtsanspruch auf Aufnahme eines Kindes in einen bestimmten Kindergarten im Gemeindegebiet (vgl. BayVGH vom 31.8.1999 BayVBl 2000, 761/762).
  • OVG Thüringen, 25.10.2006 - 3 EO 480/06
    Nur dann, wenn solche Mängel offensichtlich sind, mithin gewichtige Anhaltspunkte dafür streiten, dass offensichtlich und eindeutig auch die maßgebenden rechtlichen Grundlagen keinen Bestand haben können, folglich ein anderweitiges Ergebnis im Hauptsacheverfahren nicht erwartet werden kann, wird das Aussetzungsinteresse, vom Vollzugsakt vorläufig verschont zu werden, gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen, der Erhebung der Abgabe zunächst den Vorzug zu geben (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 16. November 1999 - 4 EO 919/96 - LKV 2000, 360 = ThürVBl. 2000, 59 = ThürVGRspr. 2000, 37; a. A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. August 1999 - ZS 99.2168 - DÖV 2000, 646 [VGH Bayern 31.08.1999 - 7 ZS 99/2168] = NVwZ-RR 2000, 815 = BayVBl. 2000, 761).
  • VGH Bayern, 06.12.2010 - 12 CE 10.2588

    Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

    Dass sich die Beigeladene im Innenverhältnis im Gegenzug zu erhöhten Betriebskostenzuschüssen und aus freiem Entschluss gegenüber der Standortgemeinde (hier: Antragsgegnerin) verpflichtet hat, bevorzugt und im Sinne des Sicherstellungsauftrages der Gemeinde aus Art. 5 BayKiBiG ortsansässige Kinder aufzunehmen, ist vor diesem Hintergrund weder verfassungswidrig noch verstößt es gegen die guten Sitten (vgl. dazu bereits BayVGH vom 31.8.1999 BayVBl 2000, 761).
  • VG München, 04.10.2010 - M 17 E 10.4324

    Kein Rechtsanspruch von Auswärtigen; auf Kindergartenplatz

    Der Vorrang von Kindern, die in der Stadt wohnen, vor auswärtigen Kindern, ist ein zulässiges und angemessenes Auswahlkriterium (BayVGH v. 31.8.1999, BayVBl 2000, 761).
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